Stiftungsorgane
Stiftungsvorstand
Herr Dr. Ulrich Feldmann (geschäftsführender Vorstand)
Zeilhornstraße 80 a
83229 Aschau im Chiemgau
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Präambel
Die Behandlungszentrum Aschau GmbH, eine Einrichtung der Kath. Jugendfürsorge München und Freising e. V., vereint in Aschau die Orthopädische Kinderklinik, eine der international führenden kinderorthopädischen Fachkliniken, und ein differenziertes schulisch, medizinisch- therapeutisch und heilpädagogisch aufeinander abgestimmtes Förder- und Wohnangebot für Kinder und Jugendliche mit körperlicher, geistiger und mehrfacher Behinderung im Heilpädagogischen Zentrum, bestehend aus Förderzentrum für Körperbehinderte, Heilpädagogischer Tagesstätte und Heilpädagogischem Wohnheim.
Während am Anfang die Stiftung, die seit 18.12.1996 besteht, vor allem Kindern und Jugendlichen die Behandlung in Aschau ermöglichte, auch wenn eine Kostendeckung nicht vorhanden war, hat sich heute darüber hinaus die Stiftung auch der Unterstützung der Klinik selber angenommen und wickelt mit der Klinik zusammen Projekte ab, die durch sinnvolle Einrichtungsgegenstände oder neue Behandlungsmethoden dem Wohle der Kinder und Jugendlichen dienen.
§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz
Die Stiftung führt den Namen
HILFSWERK ASCHAU
STIFTUNG FÜR DIE ORTHOPÄDISCHE KINDERKLINIK
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Aschau im Chiemgau. Sie verfolgt öffentliche Zwecke.
§ 2 Stiftungszweck
Der Zweck der Stiftung ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Jugendhilfe und der Erziehung sowie die Förderung mildtätiger Zwecke für Bedürftige im Sinn des §53 Abgabenordnung (AO).
Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a) die Unterstützung von bedürftigen Eltern oder Angehörigen von Kindern, die Patienten der Orthopädischen Kinderklinik Aschau sind oder dort in Behandlung stehen,
und die Unterstützung von bedürftigen Kindern ohne Eltern oder Angehörige, die Patienten der Klinik sind;
b) die Förderung der Anschaffung von medizinischen Geräten für die kinderorthopädische Behandlung;
c) die Finanzierung der Entwicklung von besonderen Behandlungsmethoden im kinderorthopädischen Bereich;
d) die Förderung der Beschaffung von kinderfreundlichen, die Behandlung ergänzenden oder die Kinderentwicklung fördernden Gegenständen wie Spielsachen, Bücher usw;
e) die Unterstützung des Heilpädagogischen Bereiches Aschau, bestehend aus dem heilpädagogischen Wohnheim, der heilpädagogischen Tagesstätte und dem privaten Förderzentrum.
Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke.
§ 3 Einschränkungen
1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
2. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
§ 4 Grundstockvermögen
1. Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Zwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es betrug bei der Errichtung der Stiftung 200000 DM . Durch Zustiftungen hat sich das Grundstockvermögen in der Zwischenzeit erhöht und betrug zum 01.01.2020 222000 €.
2. Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig. Sonstige Zuwendungen ohne Zweckbestimmung, z.B. aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
3. Das Grundstockvermögen kann zur Werterhaltung bzw. Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Gewinne aus der Umschichtung können zum Ausgleich von Umschichtungsverlusten in eine Umschichtungsrücklage eingestellt oder dem Grundstockvermögen zugerechnet werden.
§ 5 Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Vermögens der Stiftung ( Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen ) und
b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind; §4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
2. Sämtliche Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen sollen Rücklagen, insbesondere auch zur langfristigen Erhaltung des Grundstockvermögens, gebildet werden
§ 6 Stiftungsorgan
1. Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Die Tätigkeit im Stiftungsvorstand ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt.
2. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.
§ 7 Stiftungsvorstand
1. Der Stiftungsvorstand besteht aus sechs bis acht Personen, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden geschäftsführenden Vorsitzenden und vier bis sechs weiteren Mitgliedern.
2. Der amtierende Erste Bürgermeister der Gemeinde Aschau, der Geschäftsführer des Behandlungszentrums Aschau GmbH und der orthopädische Chefarzt der Kinderklinik sind geborene Mitglieder des Stiftungsvorstands. Die anderen Vorstandsmitglieder werden für eine Periode von drei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt durch die amtierenden Mitglieder des Stiftungsvorstands, soweit ihre reguläre Amtszeit noch nicht abgelaufen ist und sie zum Zeitpunkt der Wahl nicht selbst zur Wahl anstehen.
3. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden geschäftsführenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit gewählt. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitgliedes im Amt.
5. Die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand endet- außer mit Ablauf der Amtszeit und im Todesfall- mit Rücktritt, der jederzeit erklärt werden kann, mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit Bestellung eines amtlichen Betreuers.
6. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jedes Vorstandsmitglied ist nach außen hin allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende die Stiftung allein.
7. Der Stiftungsvorstand führt die kompletten Geschäfte der Stiftung.
8. Der stellvertretende Vorsitzende hat über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung Buch zu führen, die Belege und Nachweise zu sammeln und jährlich einen Abschluss bzw. eine Jahresrechnung sowie einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu erstellen.
§ 8 Geschäftsgang und Aufgaben des Stiftungsvorstands
1. Der stellvertretende geschäftsführende Vorsitzende des Stiftungsvorstandes oder ein anderes damit beauftragtes Vorstandsmitglied beruft nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr den Stiftungsvorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung ein. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Wenn zwei Mitglieder des Vorstandes es verlangen, muss der Stiftungsvorstand nach Satz 1 zu einer Sitzung einberufen werden.
2. Der Stiftungsvorstand entscheidet gemeinsam insbesondere über
a. den Haushaltsvoranschlag für das kommende Geschäftsjahr;
b. die Feststellung und Genehmigung der Jahresrechnung und Abschlussbilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr;
c. die Verwendung der Stiftungsmittel und den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes;
d. den Abschluss von Rechtsgeschäften, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen und
e. Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.
3. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, unter ihnen der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines dieser Mitglieder Widerspruch erhebt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern es in dieser Satzung nicht anders geregelt ist. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
4. Wenn kein Mitglied widerspricht, könne Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse nach § 9 dieser Satzung.
5. Die Schriftformerfordernis nach den Absätzen 1 und 4 gilt durch Telefax, E- Mail oder sonstige dokumentierbare Übermittlung der Einberufung bzw. der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt.
6. Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften anzufertigen und vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsvorstands zur Kenntnis zu bringen. Erfolgt kein Einwand von den Sitzungsteilnehmern innerhalb von drei Wochen nach Verteilung, gilt die Niederschrift als genehmigt. Ein unterschriebenes Exemplar der Niederschrift geht in die Akten.
7. Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
1. Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Die satzungsgemäßen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung der Stiftung dürfen nicht entfallen. Soweit sich Satzungsänderungen auf die Steuerbegünstigung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
2. Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes in der bisherigen Form nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
3. Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern des Stiftungsvorstands, Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstands. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung bzw. Entscheidung durch die Stiftungsaufsichtbehörde ( § 12 ) wirksam.
§ 10 Geschäftsjahr, Jahresrechnung
1. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
2. Über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung ist Buch zu führen und jährlich ein Abschluss (Jahresrechnung) zu erstellen. Unter der Einhaltung ordnungsgemäßer Buchführung ist dabei auf die ungeschmälerte Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmte Zuwendungen zu achten. Die Jahresrechnung samt Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und den für die Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen ist der Stiftungsaufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zur Prüfung vorzulegen.
3. Der Stiftungsvorstand hat die Jahresrechnung der Stiftung auf Anforderung der Stiftungsaufsichtbehörde durch einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung und die Bescheinigung mit der Feststellung über das Ergebnis der Prüfung müssen sich auch auf die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, die ungeschmälerte Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.
§ 11 Vermögensanfall
Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an das Behandlungszentrum Aschau. Dieses hat es unter Beachtung des Stiftungszweckes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden
§ 12 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der Aufsicht der Regierung von Oberbayern. Der Stiftungsvorstand hat der Stiftungsaufsichtsbehörde Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung des Stiftungsvorstands sowie eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. Geschäftsordnungen sind in der jeweils aktuellen Form zur Kenntnis zu bringen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Neufassung der Satzung tritt mit Genehmigung der Regierung von Oberbayern in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 9.Dezember 2004, von der Regierung von Oberbayern genehmigt mit Schreiben vom 28. Januar 2005 Nr. 230.34-1222 RoLd 9, zuletzt geändert mit Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 12.4.2005, Nr. 230.34-1222 RoLd 9, außer Kraft.
Aschau, 1.6.2021
Vorsitzender des Stiftungsrates